Sicher Schnuppern in Kärnten

„Schnuppern“ ist das kurzfristige und entgeltfreie Beobachten und Verrichten einzelner Tätigkeiten in einem Betrieb durch Jugendliche. Die „Schnupperlehre“ dient interessierten Jugendlichen zur beruflichen Orientierung und unterstützt Unternehmen bei der Suche nach geeigneten Lehrlingen.

Es gibt folgende Varianten der Schnupperlehre:

Individuelles Schnuppern während der Unterrichtszeit

Hier handelt es sich um eine schulbezogene Veranstaltung. Die Initiative geht in diesem Fall von den Erziehungsberechtigten bzw. vom Schüler aus.

  • Für Schüler ab der 8. Schulstufe allgemeinbildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen
  • Maximal 5 Tage pro Schuljahr
  • Genehmigung durch Klassenvorstand ist erforderlich
  • Bestellung einer geeigneten Aufsichtsperson durch den Betrieb

Individuelles Schnuppern außerhalb der Unterrichtszeit

Hier geht die Initiative auch von den Erziehungsberechtigten bzw. dem Schüler aus, die Berufsorientierung findet aber außerhalb der Unterrichtszeiten, insbesondere in den Ferien, statt.

  • Für Schüler im oder nach dem 8. Schuljahr, unabhängig von Schulstufe und Schulform
  • An höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr
  • Ausdrückliche Zustimmung des(r) Erziehungsberechtigten muss vorliegen
  • Bestellung einer geeigneten Aufsichtsperson durch den Betrieb

Schulveranstaltung bzw. schulbezogene Tage (berufspraktische Tage)

Die berufspraktischen Tage (Woche) finden als Schulveranstaltung während der Unterrichtszeit statt und dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts. Meist nimmt ein Großteil der Schüler einer Klasse zeitgleich an den berufspraktischen Tagen teil (Woche).

  • Terminwünsche werden meist von der Schule an die Betriebe herangetragen.
  • Verantwortung über Ablauf, Inhalt und Dauer liegt beim jeweiligen Klassenvorstand.
  • Zur Sicherstellung des Unfallversicherungsschutzes (durch die Schülerunfallversicherung) sollte vom Jugendlichen eine Bestätigung der Schule über Genehmigung und Dauer der Berufsorientierung eingefordert werden.
  • Grundsätzlich besteht eine Aufsichtspflicht der Schule. Diese wird in der Praxis aber meist an eine geeignete Person im Betrieb übertragen.

Welche RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN gelten für die einzelnen Varianten der Schnupperlehre?